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OSO

 

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ALLGEMEINE

 

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 (Stand: 08.09.2009)
 

AGB der OSO GmbH: Sitz in 4153 Reinach, CH, Christopf Merian - Ring 11

§ 1. Angebot / Lieferung/Vergütung / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden bzw. die Leistungen vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern mit gültigem Handelsregister-Eintrag. 
1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Gleiches gilt für Ergänzungen, änderungen oder Nebenabreden. Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der OSO GmbH. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteue in Schweizer Franken. 
ällig und sind, falls nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzüge zahlbar. Im Falle von Projekten die eine Gesamtsumme von 5000,- CHF übersteigen, behält sich die OSO GmbH nach der Präsentation von Zwischenergebnissen vor, Akonto-Rechnungen auszustellen. 
1.4 die OSO GmbH ist berechtigt, ab 10 Tage nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8% über dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die ihm sonst zustehenden Rechte bleiben davon unberührt. 
1.4 Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der OSO GmbH anerkannt worden sind. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag dem Bankkonto von OSO GmbH gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag bzw. Einstellung der Leistung ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. 
1.5 Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die OSO GmbH. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit Gründe, die OSO GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Einhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins beeinträchtigen, kann OSO GmbH eine angemessene Verschiebung des Termins verlangen. Liegt die Ursache für die Nichteinhaltung des Termins im Verantwortungsbereich des Kunden und entsteht OSO GmbH durch die Verschiebung des Termins ein zusätzlicher Aufwand, so ist der Kunde verpflichtet, OSO GmbH diesen Mehraufwand zu vergüten. 
1.6 Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt nach unserer Wahl die Versendung der Ware. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Eine Versicherung der Waren gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. 
1.7 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwendungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschlie§lich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 2 Eigentumsrechte / Schutzrechte Dritter / Geheimhaltung und Datenschutz

2.1 Soweit im Rahmen der Tätigkeit OSO GmbH Schutzrechte entstehen, stehen diese OSO GmbH dann zu, wenn sie ausschliesslich durch die Tätigkeit unserer Mitarbeiter begründet wurden. Dem Kunden steht insoweit ein unentgeltliches, nicht ausschliessliches und nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragbares Recht auf Nutzung zu. 
2.2. Wir stehen dafür ein, dass unsere Produkte und Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschlie§en. Wir stellen den Kunden bei einer Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter von rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensbeträgen frei, vorausgesetzt, dass 
- der Kunde uns unverzüglich schriftlich von der Ansprucherhebung in Kenntnis gesetzt hat und
- wir die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und damit verbundene Handlungen ausüben und
- der Kunde uns die erforderliche Unterstützung, Informationen und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen gewährt. 
2.3 Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, etwaiges Basismaterial und Unterlagen zum Zwecke der Durchführung des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Soweit an dem Basismaterial Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen, stellt der Kunde sicher, da§ er im Besitz der für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Lizenzen ist. 
2.4 Sofern Dritte uns gegenüber geltend machen, da§ die Einbeziehung von Basismaterial in die Projekte Urheberrechte, Markenrechte und/ oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, uns insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, uns bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und etwaige Schadensersatzbeträge zuzüglich der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung auf Verlangen zu übernehmen. 
2.5 Die Vertragspartner verpflichten sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen. OSO GmbH verpflichtet alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift. Jede Vertragspartei darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten. 

§ 3. Dienstleistungen

3.1.1 OSO GmbH wird Ihre Dienstleistungen nach dem Stand der Technik gem. der schriftlichen Aufgabenstellung und zu den jeweils vertraglich vereinbarten Kosten erbringen. 
3.1.2 OSO GmbH benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht OSO GmbH für notwendige Informationen zur Verfügung. OSO GmbH ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert. 
3.1.3 OSO GmbH hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet OSO GmbH nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt und austauscht. 
3.1.4 OSO GmbH ist berechtigt, mit Zustimmung des Kunden kompetente Dritte unter Beachtung des Datenschutzes mit der Durchführung der Dienstleistung zu beauftragen.  
3.2.1 Soweit Hotline-Leistungen vereinbart wurden, hat der Kunde Zugang zur Hotline von OSO GmbH. Diese steht wie in dem zugrunde liegenden Hotline-Vertrag vereinbarten Leistungen und Zeiten zur Verfügung. 
3.2.2 Die Hotline beinhaltet im Allgemeinen Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Hardware, Betriebssystemsoftware, Netzwerken, Datenbanken und sonstigen Softwarewerkzeugen, die im direkten Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen stehen. Die telefonische Unterstützung der Hotline beinhaltet keine rechtliche Beratung. 
3.2.3 Im Rahmen der Abwicklung von Aufgaben über die Hotline entspricht die mündliche Beauftragung durch einen Mitarbeiter des Kunden einer Beauftragung. 
3.2.4 Alle von der Hotline erbrachten Leistungen werden monatlich fakturiert und sind sofort und ohne Abzug fällig. 
3.3 Leistungsänderungen 
3.3.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist OSO GmbH verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für OSO GmbH - insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung - zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann OSO GmbH eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. 
3.3.2 Sämtliche vereinbarten änderungen bedürfen der Schriftform. 
3.4 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden 
ührt werden müssen, sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gesondert zu vergüten. 
3.4.2 Der Kunde ist verpflichtet, OSO GmbH - soweit erforderlich - zu unterstützen und in seiner Betriebsphäre alle zur ordnungsgemä§en Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen unentgeltlich zu schaffen. Dies schlie§t auch Mehrleistungen ein, die aus Zeitgründen oder wegen besonderer Problemstellungen einen au§ergewöhnlichen Aufwand erforderlich machen. Der Kunde stellt auf Wunsch OSO GmbH unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. 
3.4.3 Auf Verlangen von OSO GmbH hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. 
3.5 Nutzungsrechte 
ür den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen. 
3.5.2 OSO GmbH darf die Leistungen anderweitig verwerten, soweit A.1 § 2 AGB-A nicht Geheimhaltung gebietet. 

§ 4. Anpassungsprogrammierung und Erstellung von Software

4.1.1 OSO GmbH räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe Einsatzrecht ein, wie an den Standardprogrammen, zu denen sie gehören. Zusatzprogramme (selbständig einsetzbare Individualprogramme) darf der Kunde für eigene Zwecke der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften unbeschränkt nutzen. 
4.1.2 Modifikationen werden nur in ausführbarer Form geliefert und sind gesondert zu vergüten, soweit vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde. Erweiterungen und andere Zusatzprogramme werden auf Wunsch ohne gesonderte Vergütung auch als Quellprogramme, aber ohne systemtechnische Dokumentation geliefert, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt worden ist. 
ücklich vereinbart ist. Der Kunde kann deren Einstellung auch nachträglich beauftragen. Im Fall der Beauftragung gilt: Ergeben sich aus Modifikationen/ Erweiterungen Auswirkungen auf die Benutzungsdokumentation der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert, sondern gesondert dargestellt. 
4.1.4 OSO GmbH wird zu Beginn der Arbeiten - unter Einbeziehung der vereinbarten Termine - einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. OSO GmbH wird anhand dieses Planes den Kunden regelmä§ig über den Stand der Arbeiten unterrichten. 
4.1.5 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung lt. Vertrag ergeben, detailliert OSO GmbH sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt die Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden ggf. mit einer Aufstellung sich zusätzlich ergebender Kosten zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemä§heit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Erkennt OSO GmbH, dass die Aufgabenstellung mangelhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt sie dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen. 
4.1.6. OSO GmbH hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet OSO GmbH nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht. OSO GmbH ist ebenfalls berechtigt mit Zustimmung des Kunden fachkundige Dritte unter Wahrung des Datenschutzes mit der Ausführung zu beauftragen. 
4.2 Leistungsänderungen 
4.2.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist OSO GmbH verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für OSO GmbH - insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung - zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann OSO GmbH eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. Der Kunde wird auf Wunsch von OSO GmbH sein änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. OSO GmbH wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen. 
4.2.2 Sämtliche vereinbarte änderungen bedürfen der Schriftform. 
 
4.3.1 OSO GmbH wird die Modifikation/Erweiterungen bzw. Zusatzprogramme (im folgenden: Anpassungen) und Software installieren. Der Kunde wird die Installation schriftlich bestätigen. 
4.3.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemä§heit der Anpassungen und der Software zu überprüfen und bei Vertragsgemä§heit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt 3 Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. 
4.3.3 Die Anpassungen gelten als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist deren Nutzbarkeit auf die Dauer von 2 Wochen nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. 
4.4 Gewährleistung 
4.4.1 Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat OSO GmbH - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von OSO GmbH einen Datenträger mit den betreffenden Anpassungen zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. 
ährleistung erlischt für solche Anpassungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. 
4.4.3 OSO GmbH kann die Vergütung Ihres Aufwandes verlangen, soweit sie auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn mangels Unterstützung des Kunden im Sinne von A.4 § 5 5.2 AGB-AP bei einer auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführten Mängelsuche kein Mangel gefunden wird. 
4.5 Nutzungsrechte 
ür den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen. 
4.5.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei OSO GmbH. OSO GmbH darf die Software anderweitig verwerten, soweit A.1 § 2 AGB-A nicht Geheimhaltung gebietet. 


§ 5. Mängelhaftung

5.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, da§ dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemä§ nachgekommen ist. 
5.2 Soweit ein Mangel der Ware oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, da§ die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 
5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 
5.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschlie§lich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
5.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
5.7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 
5.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 
5.9 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 
5.10 Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemä§er Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, die OSO GmbH hat den Kunden ordnungsgemä§ in die Datensicherung eingewiesen. 

§ 6. Gesamthaftung

6.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 3 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschlu§, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemä§ § 823 BGB. 
6.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 7. Sonstiges

7.1 Es gilt das Recht der Schweiz; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 
7.2 änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. 
7.3 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. 
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
7.5 Mit Unterschrift des Online-Shop-Outsourcing-Vertrages anerkennt der Kunde das Akzeptieren dieser ABGs.
(Stand: 08.09.2009)

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